Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
WOSprAuG§ 9 Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).