Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
WOSprAuG§ 32 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Stand: 28.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/32#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/32#abs-2 (2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3 bekannt. Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/32#abs-3 (3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.