Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 18 Stimmabgabe

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/18#abs-1 (1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/18#abs-2 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/18#abs-3 (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimme nicht erkennbar ist; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 17 § 19