Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen

Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

§ 15 § 17