Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 15 Benachrichtigung der Gewählten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/15#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/15#abs-2 (2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber.

§ 14 § 16