Gesetze / Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

WOSprAuG

§ 12 Öffentliche Stimmauszählung

Stand: 28.01.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/12#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/12#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOSprAuG/12#abs-3 (3) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 25 Absatz 1 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

§ 11 § 13