Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 7 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/7#abs-1 (1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen Gewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten § 6 sowie die §§ 8 bis 31 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/7#abs-2 (2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig, wenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/7#abs-3 (3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenvertreterin oder Listenvertreter benennen.