Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS§ 48 Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/48#abs-1 (1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen:
Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/48#abs-2 (2) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung hat der Wahlvorstand gleichzeitig
Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift, die Übersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste zu vermerken. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.