Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt

WOS

§ 19 Zusätzliche Erfordernisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/19#abs-1 (1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung zu wählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Vorschlagsliste).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/19#abs-2 (2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/19#abs-3 (3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann rechtswirksam nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WOS%202002/19#abs-4 (4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

§ 18 § 20