Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 51 Übergangsregelung
Stand: 12.08.2021
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.