Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 38 Allgemeine Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 entsprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.