§ 24 Voraussetzungen
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- BAG, 16.03.2022 – 7 ABR 29/20Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 15
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 1/24Betriebsratswahl - Verlangen von BriefwahlunterlagenZitiert von 2
- LAG Hamm, 05.08.2011 – 10 TaBV 13/11Zitiert von 3
- LAG Düsseldorf, 16.09.2011 – 10 TaBV 33/11Zitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 08.04.2011 – 10 TaBV 79/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 22.05.2025 – 7 ABR 28/24Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften - Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei unternehmensinterner Matrix-StrukturZitiert von 6
- OVG Schleswig, 10.02.2025 – 12 LB 2/24
- BAG, 22.01.2025 – 7 ABR 23/23Betriebsratswahl - Anfechtung - BriefwahlZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/24#abs-1 (1) Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr Verlangen
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlvorstand soll der Wählerin oder dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 25) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/24#abs-2 (2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/24#abs-3 (3) Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.