Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 42 Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/42#abs-1 (1) Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Bezirkspersonalrats nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/42#abs-2 (2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand mit, der daraufhin ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden entsprechende Anwendung.

§ 41 § 43