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§ 42 WO-BayPVG (Bayern) — Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in der Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl des Bezirkspersonalrats nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. Der örtliche Wahlvorstand hat die Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden.

(2) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies dem Bezirkswahlvorstand mit, der daraufhin ein besonderes Wählerverzeichnis aufstellt. § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden entsprechende Anwendung.