Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 36 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/36#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/36#abs-2 (2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 53 Abs. 5 BayPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in Art. 53 Abs. 5 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen.

§ 35 § 37