Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 7 Unterrichtungsrechte des Werkstattrats
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/7#abs-1 (1) Der Werkstattrat ist in folgenden Angelegenheiten zu unterrichten:
1.
Beendigung des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses zur Werkstatt, Versetzungen und Umsetzungen,
2.
Verlauf und Ergebnis der Eltern- und Betreuerversammlung,
3.
Einstellung, Versetzung und Umsetzung des Fachpersonals (Angehörige der begleitenden Dienste und die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung) und des sonstigen Personals der Werkstatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/7#abs-2 (2) Die Werkstatt hat den Werkstattrat in den Angelegenheiten, in denen er ein Unterrichtungsrecht hat, rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einzuholende Stellungnahme des Fachausschusses und die in diesem Rahmen erfolgende Anhörung des oder der Werkstattbeschäftigten bleiben unberührt.