Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 32 Einberufung der Sitzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/32#abs-1 (1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag beruft der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes den neu gewählten Werkstattrat zu der nach § 31 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl ein und leitet die Sitzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/32#abs-2 (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Werkstattrats ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Mitglieder des Werkstattrats und die Frauenbeauftragte rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/32#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von der Werkstatt beantragt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/32#abs-4 (4) Die Werkstatt nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist, teil.