Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 11 Wählbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.