Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Waffen- und Messerverbotsverordnung

WMV VO

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMV%20VO/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Absatz 1 innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMV%20VO/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WMV%20VO/3#abs-3 (3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.

§ 2 § 4