Gesetze / Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung

WIdV

§ 4 Inkrafttreten

Stand: 03.10.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WIdV/4#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WIdV/4#abs-2 (2) § 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.

§ 3