Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

§ 84 § 86