Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen
Stand: 10.06.2019
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.