Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

Stand: 10.06.2019

Bund95 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-1 (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-2 (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-3 (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-4 (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/4#abs-5 (5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 3 § 5