Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 15.10.2020 – 2 L 5/18Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 14.09.2023 – 14 U 159/21Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 06.07.2018 – 12 K 399/15
- VG Kassel, 12.02.2020 – 3 K 1601/15.KSZitiert von 2
- VG Aachen, 31.05.2017 – 6 K 100/16
- OVG Niedersachsen, 14.12.2016 – 13 LC 56/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 07.11.2024 – B 7 K 23.309
- VG München, 15.11.2023 – M 31 K 21.5500Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 14.02.2023 – 17 K 2006/20
27 Entscheidungen zu § 16 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/16#abs-1 (1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/16#abs-2 (2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/16#abs-3 (3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.