Art 89
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 07.11.2000 – XI ZR 44/00Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 – I-2 U 1/05
- OLG Hamm, 02.12.1985 – 2 U 62/85
3 Entscheidungen zu Art 89 WG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/89#abs-1 (1) Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber des Wechsels so weit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei Jahren nach dem Erlöschen der wechselmäßigen Verbindlichkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/89#abs-2 (2) Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.