Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 67

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/67#abs-1 (1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/67#abs-2 (2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/67#abs-3 (3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

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