Art 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- VG Halle, 29.04.2020 – 8 A 334/18Zitiert von 4
- VG Sigmaringen, 14.02.2017 – 2 K 178/17Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/55#abs-1 (1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/55#abs-2 (2) Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/55#abs-3 (3) Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WG/55#abs-4 (4) Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.