Gesetze / Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz
WFStG§ 1 Gewährleistungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 WFStG →
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- BVerfG, 07.09.2011 – 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm mit Haushaltsautonomie des Bundestags vereinbar - Potentielle Gefährdung, jedoch keine Verletzung des Wahlrechts (Art 38 Abs 1 GG) durch Gewährleistungsermächtigungen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm - nationale Haushaltsautonomie als nicht entäußerbare Kompetenz der nationalen Parlamente - Wahrung der Mitwirkungsrechte des Bundestages an haushaltswirksamen Dispositionsentscheidungen sowie der Art und Weise der Mittelverwendung erforderlich - hier: Überschreitung der Überlastungsgrenze des Haushalts nicht festzustellen - Kein Automatismus zur Entäußerung des Budgetrechts des Bundestags - verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs 4 S 1 StabMechG erforderlichZitiert von 14
- BVerfG, 07.05.2010 – 2 BvR 987/10Griechenlandhilfe; hier: Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WFStG/1#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen, die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen. Die Gewährleistung dient der Absicherung von Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Hellenische Republik, die gemeinsam mit den Krediten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung der Euro ist, und des Internationalen Währungsfonds ausgezahlt werden sollen. Grundlage bilden die zwischen dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Hellenischen Republik unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank vereinbarten Maßnahmen. Die Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen im ersten Jahr bis zur Höhe von 8,4 Milliarden Euro ausgezahlt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WFStG/1#abs-2 (2) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WFStG/1#abs-3 (3) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.