Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
WDüngV§ 6 Ergänzende Landesregelungen
Stand: 10.06.2019
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 WDüngV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 · Subdelegierte VerordnungZitiert von 499
- OVG Schleswig, 22.02.2024 – 4 KN 1/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.