Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

WDüngV

§ 6 Ergänzende Landesregelungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

§ 5 § 7