Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 99 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 18.06.2024 – 2 WDB 6/24Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26/10Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO 2002; schwere Verfahrensmängel; ZurückverweisungZitiert von 6
- BVerwG, 29.11.2012 – 2 WD 8/12Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben einer Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt; schwerer Verfahrensmangel; ZurückverweisungZitiert von 3
- BVerwG, 18.11.2010 – 2 WD 25/09Notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift; AuslegungZitiert von 7
- BVerwG, 13.04.2021 – 2 WDB 1/21Inhaltlich unzureichende Anschuldigungsschrift; Angabe des Tatortes; UmgrenzungsfunktionZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/99#abs-1 (1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/99#abs-2 (2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die bereits verhängte Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 56 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest oder ein vollstreckter strenger Disziplinararrest wird aufgehoben, der in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.