Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 97 Einleitungsbehörden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.11.2012 – 2 WD 8/12Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben einer Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt; schwerer Verfahrensmangel; ZurückverweisungZitiert von 3
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26/10Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO 2002; schwere Verfahrensmängel; ZurückverweisungZitiert von 6
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4/12Unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme einer Vertrauensperson; Heilung einer fehlerhaften Einleitungsverfügung; kein Verfahrenshindernis; VerfahrensherrschaftZitiert von 9
- BVerwG, 07.07.2025 – 2 WDB 12.24Einstellung eines durch eine unzuständige Behörde eingeleiteten gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 6
- BVerwG, 25.10.2012 – 2 WD 33/11Trennungsgeldbetrug; Maßnahmebemessung; besonders schwerer Fall; unterbliebene PflichtverteidigerbestellungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 09.09.2025 – 2 WDB 7.25Aufhebung der Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; BundestagsabgeordneterZitiert von 1
- BVerwG, 05.12.2024 – 1 W-VR 12.24Einstweilige Anordnung; Verarbeitung von Personendaten
24 Entscheidungen zu § 97 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/97#abs-1 (1) Einleitungsbehörde ist
§ 96 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/97#abs-2 (2) Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten sich in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten entsprechenden oder vergleichbaren Dienststellungen befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/97#abs-3 (3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung der Soldatin oder des Soldaten nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/97#abs-4 (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/97#abs-5 (5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.