Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 77 Besetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.01.2022 – 2 WD 4/21Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten disziplinargerichtlichen BerufungsverfahrensZitiert von 70
- BVerwG, 17.09.2024 – 2 WD 5/24Beihilfe zur räuberischen Erpressung; Milderungsgründe; VerfahrensdauerZitiert von 8
- BVerwG, 08.05.2023 – 2 WDB 13/22 · Leugnung und Verharmlosung des HolocaustZitiert von 13
- BVerwG, 28.09.2011 – 2 WD 18/10Ausländisches Strafurteil; Bindungswirkung; Strafbefehlsverfahren; Ermittlungen zur Rechtskraft; LösungsbeschlussZitiert von 8
- BVerfG, 21.06.2005 – 2 BvR 957/04Zitiert von 4
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WDB 7/24Durchsuchung und Beschlagnahme; Smartwatch und Smartphone; externer Datenspeicher (Cloud)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.02.2026 – 2 B 50.25Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung "in der Probezeit"Zitiert von 2
- BVerwG, 21.11.2024 – 1 WB 47/23, 1 W-VR 10/24, 1 W-VR 12/24, 1 W-VR 13/24, 1 WB 47/23, 1 W-VR 10/24, 1 W-VR 12/24, 1 W-VR 13/24Ablehnungsgesuch; Zeugenstellung im gerichtlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 5
- BVerwG, 17.09.2024 – 1 WB 8/24Unbegründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/77#abs-1 (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung
Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/77#abs-2 (2) Eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen muss der Dienstgradgruppe der Soldatin oder des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen eine Sanitätsoffizierin, die Ärztin oder Zahnärztin ist, oder gegen einen Sanitätsoffizier, der Arzt oder Zahnarzt ist, soll sie nach Möglichkeit außerdem die Anforderungen an die in § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen erfüllen, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/77#abs-3 (3) Die andere Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss Stabsoffizierin oder Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über der Soldatin oder dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad Oberst oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss sie der Dienstgradgruppe der Generale angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/77#abs-4 (4) Beide Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen dem Uniformträgerbereich der Soldatin oder des Soldaten angehören, jedoch nicht beide
Die eine Person darf nicht die oder der Disziplinarvorgesetzte der anderen Person sein. In Verfahren gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll eine der beiden Personen Reservistin oder Reservist sein. Zudem muss sie der Dienstgradgruppe der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten angehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/77#abs-5 (5) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, sind Personen zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt. Für diese Auslosung gilt § 76 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Für die Heranziehung der ausgelosten Personen gilt § 76 Absatz 6 entsprechend. Das Amt als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.