Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 78 Große Besetzung

Stand: 13.04.2025

Bund

Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.

§ 77 § 79