Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 78 Große Besetzung
Stand: 13.04.2025
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 78 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 12.05.2005 – 2 WD 34.04Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.