Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 78 Große Besetzung
Stand: 13.04.2025
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.