Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 44 Entscheidung über die Beschwerde

Stand: 13.04.2025

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/44#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/44#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 56 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/44#abs-3 (3) Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, so kann die oder der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/44#abs-4 (4) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu geben, in der die Verhängung erfolgte. Ist die Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt gemacht worden, so ist zusätzlich die Aufhebung entsprechend bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/44#abs-5 (5) Wird über die Beschwerden einer Soldatin oder eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Absatz 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/44#abs-6 (6) Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt werden oder statt ihrer kann eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.

§ 43 § 45