Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.04.2024 – 2 WRB 3/23Unbegründete Rechtsbeschwerde betreffend die Verhängung einer DisziplinarbußeZitiert von 3
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4/12Unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme einer Vertrauensperson; Heilung einer fehlerhaften Einleitungsverfügung; kein Verfahrenshindernis; VerfahrensherrschaftZitiert von 9
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 7
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 8
- BVerwG, 27.09.2012 – 2 WD 22/11Zugriff auf Gelder einer Kameradengemeinschaft; Ausgangspunkt der ZumessungserwägungenZitiert von 12
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 WD 43/09Anhörung der Vertrauensperson; Verfahrensmangel; Maßnahmebemessung; Gesamtbetrachtung der DienstpflichtverletzungenZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 2 WD 19/19Disziplinarische Ahndung eines 24fachen ReisekostenbetrugsZitiert von 14
12 Entscheidungen zu § 4 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.