Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 145 Entscheidung über die Kosten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.08.2020 – 10 K 6654/17
- OVG NRW, 17.09.2008 – 1 B 670/08Zitiert von 19
- OVG Schleswig, 14.01.2025 – 2 LB 6/24
- VG Potsdam, 01.06.2011 – 2 K 2621/09Zitiert von 5
- VG Köln, 14.08.2018 – 23 L 1089/18Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.06.2015 – 2 LB 3/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.02.2026 – 2 WDB 18.25
- BVerwG, 15.12.2025 – 2 B 19.25, 2 B 19.25 (2 C 18.25)Zitiert von 1
- VG Freiburg, 01.08.2023 – 3 K 1600/23Zitiert von 1
20 Entscheidungen zu § 145 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/145#abs-1 (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/145#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/145#abs-3 (3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von einem gewährten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. § 65 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt insofern nicht. Soweit erforderlich, werden Geldbeträge nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/145#abs-4 (4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen nach § 95 von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren Antrag oder auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten die zuständige Richterin oder der zuständige Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die notwendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzureichen. Beabsichtigt die Richterin oder der Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/145#abs-5 (5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts oder der Richterin oder des Richters des Truppendienstgerichts über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.