Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.02.2024 – 2 WDB 10/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung; privates Mobiltelefon und darin befindliche SpeichermedienZitiert von 8
- BVerwG, 09.12.2022 – 2 WNB 1/22Erfolgreiche Verfahrensrüge bei Entscheidung durch unzuständiges GerichtZitiert von 2
- BVerwG, 10.07.2022 – 2 WDB 11/21Zur Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses bei unklarem AnfangsverdachtZitiert von 5
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4/12Unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme einer Vertrauensperson; Heilung einer fehlerhaften Einleitungsverfügung; kein Verfahrenshindernis; VerfahrensherrschaftZitiert von 9
- BVerwG, 07.08.2012 – 2 WDB 1/12Gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Vorermittlungsverfahren; BeschwerdeverfahrenZitiert von 4
- BVerwG, 09.02.2022 – 2 WDB 12/21Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; elektronische Kommunikationsmittel; Verdacht der sexuellen BelästigungZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
- BVerwG, 05.03.2025 – 2 WDB 1.24Facebook-Veröffentlichungen; Verfassungstreuepflicht; Mäßigungspflicht; Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 4
- BVerwG, 28.01.2025 – 2 WDB 14/24Unzulässige Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wegen EinwilligungZitiert von 3
46 Entscheidungen zu § 114 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/114#abs-1 (1) Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die oder der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/114#abs-2 (2) Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie die Soldatin oder der Soldat der beabsichtigten Rechtsfolge nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden gesetzten angemessenen Frist schriftlich widersprechen. Mit der Fristsetzung ist die Soldatin oder der Soldat auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sowie auf die sich aus Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/114#abs-3 (3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/114#abs-4 (4) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.