Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 104 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 18.06.2025 – 2 WDB 3.25Vorläufige Dienstenthebung, Uniformtrageverbot und teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen wiederholter Befehlsverweigerung und verfassungswidriger Äußerungen; Gehorsams- und Befehlsverweigerung zur Durchführung der COVID-19-ImpfungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.07.2022 – 2 WDB 5/22Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des VerfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 08.02.2018 – 2 WD 9/17Anschaffung eines größeren Drogenvorrats eines Drogenabhängigen während des disziplinargerichtlichen VerfahrensZitiert von 10
- BVerwG, 01.09.2017 – 2 WDB 4/17Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis; hier: 7 JahreZitiert von 11
20 Entscheidungen zu § 104 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/104#abs-1 (1) Ist die Anschuldigungsschrift der Soldatin oder dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann sie oder er die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Die oder der Vorsitzende kann die Vorlage aller bisher entstandenen Vorgänge verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/104#abs-2 (2) Stellt die oder der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie oder er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/104#abs-3 (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 86 ausgesetzt ist.