Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest

Stand: 13.04.2025

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-1 (1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-2 (2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

§ 25 § 27