Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66Ne bis in idem nicht im Verhältnis von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung zu Kriminalstrafen; Berücksichtigung einer disziplinaren Arreststrafe bei strafgerichtlicher VerurteilungZitiert von 9
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WD 27.24Befehlswidrige Fortsetzung einer Nebentätigkeit auch in Zeiten der Krankschreibung; Schriftformerfordernis der BerufungsschriftZitiert von 2
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-1 (1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-2 (2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.