Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 8 Tilgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-1 (1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-2 (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-3 (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-4 (4) Strafen sind zu tilgen
Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-5 (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-6 (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-7 (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-8 (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/8#abs-9 (9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.