Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:

1.
Verweis,
2.
strenger Verweis,
3.
Disziplinarbuße,
4.
Ausgangsbeschränkung,
5.
Disziplinararrest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nebeneinander können verhängt werden:

1.
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2.
bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.

Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.

§ 21 § 23