Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/15#abs-1 (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/15#abs-2 (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

§ 14 § 16