Gesetze / Wehrdienst-Erstattungsverordnung

WDErstattV

§ 3 Sonstige notwendige Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDErstattV/3#abs-1 (1) Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurückgeben der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDErstattV/3#abs-2 (2) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird.

§ 2 § 4