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# § 3 WDErstattV — Sonstige notwendige Auslagen

Wehrdienst-Erstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurückgeben der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.

(2) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 3 WDErstattV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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