Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wirtschaftsdüngernachweisverordnung

WDüngNachwVO

§ 7 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WD%C3%BCngNachwVO/7#abs-1 (1) Aufzeichnungen von Wirtschaftsdüngerabgaben nach § 2 der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 943) geändert worden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind spätestens bis zum 31. März 2023 der für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen Behörde elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WD%C3%BCngNachwVO/7#abs-2 (2) Im Jahr 2022 beginnt der erste Halbjahreszeitraum für die Meldung abweichend von § 3 Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

§ 6 § 8