Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
WBStiftG§ 4 Satzung
Stand: 10.06.2019
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.