Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

WBStiftG

§ 11 Beschäftigte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/11#abs-1 (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/11#abs-2 (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/11#abs-3 (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.

§ 10 § 12