Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung

WBStiftG

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Willy-Brand-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBStiftG/10#abs-2 (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 9 § 11