Gesetze / Landesrecht Bayern / Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“

WBO-ÖGW

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBO-%C3%96GW/3#abs-1 (1) Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn von Art. 30 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt. Davon müssen mindestens zweieinhalb Jahre an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens abgeleistet werden. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehören insbesondere Gesundheitsämter, Landes- und Bundesgesundheitsbehörden, Landesuntersuchungsämter, Landesimpfanstalten, gerichtsärztliche, sozialversicherungsärztliche, gewerbeärztliche, versorgungsärztliche, polizeiärztliche und arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBO-%C3%96GW/3#abs-2 (2) Art. 33 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 HKaG finden Anwendung. Die Dauer des Amtsarztlehrgangs und der Amtsarztprüfung wird auf die vorgeschriebene Weiterbildungszeit nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

§ 2 § 4