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# § 3 WBO-ÖGW (Bayern)

Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn von Art. 30 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt. Davon müssen mindestens zweieinhalb Jahre an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens abgeleistet werden. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehören insbesondere Gesundheitsämter, Landes- und Bundesgesundheitsbehörden, Landesuntersuchungsämter, Landesimpfanstalten, gerichtsärztliche, sozialversicherungsärztliche, gewerbeärztliche, versorgungsärztliche, polizeiärztliche und arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

(2) Art. 33 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 HKaG finden Anwendung. Die Dauer des Amtsarztlehrgangs und der Amtsarztprüfung wird auf die vorgeschriebene Weiterbildungszeit nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 3 WBO-ÖGW (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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